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Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr

Steuerbefreiung für die Nutzung von Ladevorrichtungen

Damit sich Arbeitgeber stärker in den Ausbau der Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität einbringen, wurde eine Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile zum Aufladen von Elektrofahrzeugen eingeführt. Stellen Firmen auf dem Betriebsgelände Ladestationen zur Verfügung damit die Mitarbeiter ihre privaten Elektro- oder Hybridahrzeuge kostenlos oder günstig aufladen können, müssen sie diese Vergünstigung nicht als geldwerten Vorteil versteuern. Voraussetzung ist, dass der Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird; eine Gehaltsumwandlung wird nicht begünstigt. Diese Regelung gilt für den Zeitraum vom 1.1.2017 bis 31.12.2020 (§ 3 Nr. 46 EStG).

Begünstigt sind auch zulassungspflichtige Elektrofahrräder, die mit elektrischer Unterstützung schneller als 25 Stundenkilometer fahren können (S-Pedelecs). Nicht förderfähig sind E-Bikes bis 25 km/h Geschwindigkeit.

Der Begriff „Ladevorrichtung“ beschreibt die gesamte Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör und die in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen. Dazu zählen z. B. Installation und Inbetriebnahme der Ladevorrichtung, Wartung sowie die für die Inbetriebnahme notwendigen Vorarbeiten wie das Verlegen eines Starkstromkabels (Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 18/9688 vom 21.9.2016, S. 7).

 

Steuervergünstigung für Übereignung von Ladevorrichtungen

Ferner kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine Ladevorrichtung übereignen, entweder unentgeltlich oder vergünstigt. Diesen geldwerten Vorteil kann er dann pauschal mit 25 % Lohnsteuer versteuern. Vorausgesetzt, der Vorteil wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt; eine Gehaltsumwandlung wird nicht begünstigt. Die Regelung gilt für den Zeitraum vom 1.1.2017 bis 31.12.2020 (§ 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG).

Übernimmt der Arbeitnehmer die Kosten für Erwerb und Betrieb der (privaten) Ladevorrichtung selbst, kann der Arbeitgeber ihm dafür einen Zuschuss gewähren und diesen pauschal mit 25 % versteuern. Die Lohnsteuerpauschalierung setzt voraus, dass die Übereignung und die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen.

Zum Gesetzestext: http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2016-12-14-LSt-Anwendung-G-stl-Foerderung-Elektromobilitaet-Strassenverkehr.html

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